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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Tages-Post

12.11.1938

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Waffenbesitz für Juden verboten

Eine Verordnung des Reichsministers

Berlin, 12. November. Amtlich wird mitgeteilt:

Nachdem der Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern dem jüdischen Waffenbesitz schon durch sofortige polizeiliche Anordnung schlagartig ein Ende gesetzt hatte, ist nunmehr das gesetzliche Verbot auf dem Fuße gefolgt. Der Reichsminister des Innern hat noch gestern die nachfolgende Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden erlassen, die schon gestern im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde:

Auf Grund des Paragraphen 31 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 265) des Artikels III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 327) und des Paragraphen 9 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 1331) wird folgendes verordnet:

§ 1. Juden (§ 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, Reichsgesetzblatt 1, Seite 1333) ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schußwaffen und Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen verboten. Sie haben die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition unverzüglich der Ortspolizeibehörde abzuliefern.

§ 2. Waffen und Munition, die sich im Besitz eines Juden befinden, sind dem Reich entschädigungslos verfallen.

§ 3. Für Juden fremder Staatsangehörigkeit kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot zulassen. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 4. Wer den Vorschriften des § 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

§ 5. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 6. Diese Verordnung gilt auch im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten.

Berlin, 11. Nov. 1938.
gez. Frick.

Historischer Zeitungsartikel: Tages-Post, 12.11.1938

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