2.2.1936
Das Generalsekretariat der Vaterländischen Front hat im Bundeskanzleramt angefragt, welche Maßnahmen für die Bundesangestellten zu treffen seien, deren Frauen sich staats- oder regierungsfeindlich betätigen. Im Verordnungsblatt des Unterrichtsministeriums wird nun die Antwort veröffentlicht.
Darin heißt es, daß nach der Fassung des Paragraphen 21 der Dienstpragmatik der Bundesangestellte verpflichtet ist, auch als Familienoberhaupt dafür zu sorgen, daß die von ihm erhaltenen Familienangehörigen sich nicht staatsfeindlich verhalten oder betätigen. Unterläßt es der Beamte in solchen Fällen, gegen seine Angehörigen entsprechend einzuschreiten, so ergäbe das einen Grund, ihn disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Das gilt nicht nur für Bundesbeamte, sondern sinngemäß für alle öffentlichen Bediensteten.
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