16.8.1939
Am 1. Juli d. J. ist die Reichsverordnung über nikotinarmen und nikotinfreien Tabak vom 12. Mai 1939 in Kraft getreten. Sie macht eine weitgehende Umstellung in den beteiligten Industrie- und Handelsstreifen erforderlich. Um die sich heraus ergebenden Schwierigkeiten zu mildern, hat der Reichsminister des Innern über die Verwendung der den neuen Vorschriften nicht entsprechenden Packungen und Werbematerialien folgendes angeordnet:
Bereits vorhandene Packungen dürfen bis zum 30. September d. J. aufgebracht werden. Dagegen, daß im übrigen den Vorschriften durch Überkleben der alten Packungen genügt wird, ist nichts einzuwenden. Bereits vorhandene Plakatanschlagbogen dürfen noch bis zum 31. August verwendet werden. Dagegen dürfen Daueranschläge und andere Werbemittel, die für die Dauerwerbung bestimmt sind, zum Beispiel Glasschilder zum Ausstellen in Schaufenstern oder zum Aushang in Geschäften und Gastwirtschaften, nur insoweit noch ausgegeben werden, als volle Gewähr dafür besteht, daß sie spätestens am 31. Dezember entfernt werden. Für die Werbung durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften gelten ausschließlich die neuen Vorschriften.
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