13.3.1926
Der Eintritt der wärmeren Jahreszeit läßt nach den Erfahrungen der Vorjahre wiederum eine Steigerung der Zahl der Straßenunfälle besorgen, umso mehr, als die Automobilisierung des Verkehres rapid fortschreitet.
Da die Unfallsstatistik lehrt, daß weit über die Hälfte aller Unfälle im Straßenverkehr auf Selbstverschulden der Fußgänger zurückzuführen ist, muß die Polizeidirektion auch auf die genaue Beobachtung der für die Fußgänger geltenden Bestimmungen der Fahr- und Gehordnung besonderes Gewicht legen und hat daher die Sicherheitswache beauftragt, grobe Verstöße gegen die Gehordnung sofort an Ort und Stelle im Wege des Organmandates zu ahnden.
Als solche Verstöße kommen insbesonders in Betracht: Das Gehen auf der Fahrbahn in der Längsrichtung, das unnötige, den Verkehr hemmende Verweilen auf der Fahrbahn, insbesonders auch das Stehen auf derselben bei den Haltestellen, das unvorsichtige Betreten oder Ueberschreiten der Fahrbahn (z. b. Lesen auf der Fahrbahn), ferners das diagonale (schiefe) Uebersetzen frequenter Straßenkreuzungen.
Zuwiderhandelnde haben demzufolge seitens der Wache die Ahndung mit einem Strafmandat von 2 Schilling, im Widerspruchsfalle Anzeige und Strafamtshandlung zu gewärtigen.
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