1.12.1915
Das Kriegsministerium hat alle gegenwärtig bereits enthobenen Maschinisten und Heizer für Dreschmaschinen bis 31. Dezember d. J. vom Militärdienst enthoben. Ferner wurde allen gegenwärtig durch das Kriegsministerium, das Ministerium für Landesverteidigung oder die Militärkommandos vom Militärdienst enthobenen Maschinisten und Heizern für Dampf- und Motorpflüge gestattet, bis zu einer weiteren Verfügung des Kriegsministeriums auf ihren Dienstplätzen zu verbleiben.
Die Urlaubsverlängerung der Maschinisten und Heizer für Dreschmaschinen erfolgt automatisch und es hat daher die Einbringung von Gesuchen zu unterbleiben. Die beurlaubten Mannschaften werden durch die politischen Behörden unter Bestätigung der Urlaubsverlängerung auf den bezüglichen Urlaubsdokumenten verständigt. In Ungarn wurden gleichartige Verfügungen getroffen.
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