Denaturierung von Rohzucker zur Viehfütterung mit Torfmull oder Rübentrockenschnitzeln.
Das k. k. Finanzministerium hat gestattet, daß die Denaturierung des zur Viehfütterung abgabefrei zu beziehenden Rohzuckers im Bedarfsfalle anstatt mit den bisher zulässigen Denaturierungsmitteln (10% grob gemahlenem Heu, Kleie, Oelkuchen- oder Fleischmehl) auch mit Torfmull (gemahlenem Torf) oder gemahlenen Rübentrockenschnitzeln (gleichfalls 10% neben der üblichen Menge Methylviolett) vorgenommen wird.
Historischer Zeitungsartikel: Wiener Landwirtschaftliche Zeitung, 23.6.1915