17.1.1940
Am 12. Dezember hat der Reichsarbeitsminister eine Verordnung (RGBl. 247) erlassen, die außergewöhnlich praktische Bedeutung auch für weibliche verheiratete Arbeitskräfte und arbeitende Mütter hat. Sie befaßt sich mit den Möglichkeiten der Arbeitszeitverkürzung unter anderem zur Sicherung von Einkäufen; Besorgung von Bezugsscheinen und Bedienung des Haushaltes.
Das Gewerbeaufsichtsamt kann Verkürzungen der Arbeitszeit auf Grund des § 4, Abs. 2 und der Verordnung vom 1. September 1939 und der Nr. 6 der Anordnung vom 11. September 1939 für einzelne Betriebe oder Betriebsteile anordnen, wenn dies der Arbeitsschutz dringend erfordert. Gegebenenfalls kann zu diesem Zweck auch § 120 der Gewerbeordnung herangezogen werden. Eine Begrenzung der Arbeitszeit kann außerdem für einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen auf Grund des § 9, Abs. 2 der Arbeitszeitordnung und des § 20, Abs. 1, des Jugendschutzgesetzes angeordnet werden.
Die nach diesen Vorschriften zustehende Befugnis obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt; für Fälle, die sich über dessen Bezirk hinaus erstrecken, der höheren Verwaltungsbehörde. Die Anordnungen über Arbeitszeitbeschränkungen können auf Antrag oder von Amts wegen getroffen werden. Den Beauftragten des Leiters der Deutschen Arbeitsfront und gegebenenfalls des Jugendführers des Deutschen Reiches, sowie den beteiligten Wirtschaftsverbänden ist, soweit die Anordnung für einzelne Arten von Betrieben und oder Beschäftigungen gelten soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Verkürzte Arbeitszeiten kommen nicht nur bei ungünstigen Arbeitbedingungen an der Arbeitsstätte, sondern auch dann in Betracht, wenn die Gefolgschaftsmitglieder außerhalb des Betriebes durch die Länge der An- und Abmarschwege, durch Einschränkungen der Verkehrsmittel, durch Verdunkelungsmaßnahmen, durch erschwerte Einkaufsmöglichkeiten usw. außergewöhnlich stark beansprucht werden.
Verkürzte Arbeitszeiten an einzelnen Werktagen können ferner angeordnet werden, um verheirateten Frauen, insbesondere Frauen mit Kindern die Versorgung ihres Haushaltes zu erleichtern. Den Frauen muß auf alle Fälle genügend Zeit zur Beschaffung von Bezugsscheinen und zu einem geordneten Einkauf zur Verfügung stehen. Empfehlenswert ist zum Beispiel eine Regelung, die für verheiratete Frauen in jeder zweiten Woche einen freien Werktag (sogenannten Waschtag) oder ähnliche Freizeiten vorsieht.
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