14.10.1932
Das Amt der o.-ö. Landesregierung hat darauf aufmerksam gemacht, daß Radfahrer, die bei Dunkelheit nur mit einer in der Hand getragenen Laterne versehen sind, sich einer Verwaltungsübertretung nach § 33 StPG. schuldig machen, da diese Gesetzesstelle vorschreibt, daß jedes Fahrrad während der Dunkelheit oder starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder gelblichem Glas, die den Lichtschein nach vorne auf die Fahrbahn wirft, versehen sein muß. Eine in der Hand des Radfahrers getragene Laterne entspricht nicht dieser Vorschrift. In Zukunft wird gegen Zuwiderhandelnde strafweise vorgegangen werden müssen.
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