20.11.1908
Die Regierung hat soeben den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, im Herrenhause eingebracht, zu dem die Vorarbeiten schon seit Jahren im Zuge waren. Der vorliegende Entwurf ist im großen und ganzen von dem Bestreben geleitet, die Anwendbarkeit der nach dem Stande der Wissenschaft zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen gesetzlich festzulegen, andererseits aber die in Epidemiefällen unvermeidlichen Eingriffe in private Rechtssphären auf das Maß des unbedingt Notwendigen zu beschränken.
Die wichtigsten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten bestehen in der zwangsweisen Isolierung und Desinfektion, in der Abschließung, eventuell Räumung von Wohnungen, der Ausschließung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen vom Besuche von Lehranstalten oder in der gänzlichen Schließung der letzteren, in der Beschränkung der Wasserbenützung, des Lebensmittelverkehres, im Verbote größerer Ansammlungen, in besonderen Ueberwachungsvorschriften bezüglich ansteckungsverdächtiger Personen, in der Beschränkung gewerblicher Betriebe, welche besondere Krankheitsgefahren begründen, in Verkehrsbeschränkungen für krankheitsverdächtige Personen und Gegenstände gegenüber bestimmten Gebieten des Inlandes und gegenüber dem Auslande, in der Bestellung von Epidemieärzten usw.
"Schadenersatz" für die bei der Desinfektion beschädigten oder vernichteten Gegenstände soll insoweit gewährt werden, als durch den verursachten Schaden oder den Verlust des Gegenstandes einer Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Entschädigungsberechtigten herbeigeführt wird. In gleicher Weise werden den bei der Epidemiebekämpfung verwendeten Aerzten und deren Hinterbliebenen, mangels weitergehender Pensionsansprüche, besondere Ruhe- und Versorgungsgenüsse zugesichert.
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