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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Neueste Post

21.9.1932

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Falsche Angaben im Meldezettel werden nur mehr polizeilich bestraft.

Dienstag ist eine Bestimmung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 in Kraft getreten, die eine Entlastung der Bezirksgerichte bedeutet und zugleich vielen Staatsbürgern den Makel der Bescholtenheit nimmt. Von jetzt ab werden falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung der Ahndung durch die zur Handhabung dieser Vorschriften berufenen Behörden überlassen. Im Artikel 3 der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 heißt es: "Wer die allgemeinen oder die an bestimmten Orten bestehenden besonderen Meldevorschriften übertritt oder bei der vorgeschriebenen Meldung falsche Angaben macht, wird von der politischen Behörde mit Geldstrafe bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."

Bisher war die Falschmeldung nach § 320e des Strafgesetzbuches gerichtlich (vom Bezirksgericht) mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat zu bestrafen. Ausländer waren " nach Beschaffenheit der Umstände" wegen dieser Uebertretung aus Oesterreich abzuschaffen. Als Falschmeldung wurde nach dieser Gesetzesstelle angesehen, "wenn jemand in einem Meldungszettel sich einen falschen Namen beilegt, einen falschen Stand, eine falsche Beschäftigung oder andere fälschliche Umstände angibt." Mit diesen Uebertretungen hatten sich die Bezirksgerichte sehr häufig zu beschaffen. Jetzt wird sich nur die Polizei mit diesen Agenden befasse.

Historischer Zeitungsartikel: Neueste Post, 21.9.1932

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