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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Reichspost

23.9.1908

Historisches Logo der Zeitung »Reichspost«

Ein neues Alpenschutzgesetz.

Aus Innsbruck, 22. d., wird uns telegraphiert:

Auf der Tagesordnung der ersten Sitzung des Tiroler Landtages befindet sich ein Dringlichkeitsantrag der Christlichsozialen (Antragsteller LA. Dr. Schöpfer) auf Schaffung eines Alpenschutzgesetzes und Schutzes der Forst- und Weidenservitute. Gleichzeitig mit diesem Antrage geht dem Tiroler Landtag eine Regierungsvorlage zu, welche das so viel erörterte und von den Alpenländern seit Jahrzehnten dringend verlangte Alpenschutzgesetz umfaßt, die Vermehrung des österreichischen Viehstandes bezweckt und somit auch für den städtischen Fleischkonsumenten und im weiteren Sinne auch für den Alpenjäger von besonderem Interesse sind, für letzteren deshalb, weil der zunehmenden Ausdehnung der Gebirgs-, beziehungsweise Alpenjagdreviere Einhalt geboten werden soll.

Diese Gesetzesvorlage umfaßt 25 Paragraphen. Im einleitenden § 1 heißt es: Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Alpen dürfen der Alpenwirtschaft nicht entzogen werden. Die Entziehung einer Alpe oder von Teilen derselben aus dem alpenwirtschaftlichen Betriebe, die Umwandlung des Alpenbodens oder von Teilen derselben in eine nicht der Alpwirtschaft dienende Kulturgattung, sowie alle dem ordentlichen Wirtschaftsbetriebe zuwiderlaufenden Handlungen und Unterlassungen, welche ihren künftigen Bestand als Alpe gefährden oder unmöglich machen, sind verboten.

Aus den weiteren Gesetzesbestimmungen wäre noch hervorzuheben, daß zur Oberaufsicht über die Alpen und deren Betrieb eigene staatliche Alpinspektoren bestellt werden. Für Gemeindealpen wird die Aufstellung eines eigenen Wirtschaftsplanes und Verwaltungsstatuts verlangt, welcher von der politischen Behörde genehmigt werden muß und sind die beiden genannten Vorlagen einer zehnjährigen Revision unterworfen. Zur Uebersicht über den Bestand und Betrieb aller im Lande bestehenden Alpen ist bei jeder politischen Bezirksbehörde für die Alpen des betreffenden Bezirkes ein Alpenbuch anzulegen.

Als sachverständiger Beirat der politischen Bezirksbehörde wird für jeden Gerichtsbezirk ein Alpausschuß gewählt. Als fachlicher Beirat der politischen Landesstelle fungiert der Alpenrat. Die Uebertretungen des Alpenschutzgesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 1000 Kronen, beziehungsweise mit Arreststrafen bis zu fünf Wochen geahndet. Geldstrafen fließen einem zu gründenden Alpenfonds zu, der vom Landesausschusse des betreffenden Kronlandes verwaltet wird. Die vorliegende Regierungsvorlage wurde im Ackerbauministerium ausgearbeitet und wird auch in den anderen Landtagen der Alpenländer in Beratung gezogen werden.

Historischer Zeitungsartikel: Reichspost, 23.9.1908

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