10.1.1940
Durch das in der letzten Zeit saisonmäßig bedingte Schweineschlachten hat sich bei den Metzgern ein erhöhter Anfall von Schweineschmalz und Speck ergeben. Da diese Waren von der Verbraucherschaft auch in den Einzelhandelsgeschäften bezogen werden, haben sich bei den Metzgern erhebliche Vorräte angesammelt. Es ist notwendig, einen Ausgleich zu schaffen und den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, ihren Bedarf nach freier Wahl dort zu decken, wo das Fett anfällt, also in erster Linie bei den Metzgern, bei denen sie ihren Fleischbedarf decken.
Um dies zu ermöglichen, wird für Schweineschmalz, Speck und Talg das bisherige Bestellscheinsystem mit Wirkung vom 15. Jänner 1940 aufgehoben. Da die Bezugskarten in der bisherigen Form an die Versorgungsberechtigten schon ausgegeben sind, ist folgendes zu beachten:
1. Die Bestellscheine für Schweineschmalz oder Speck oder Talg der Reichsfettkarte für Normalverbraucher, Schwerarbeiter und Schwerstarbeiter sind ungültig. Sie dürfen von den Verteilern nicht abgetrennt werden.
2. Die über Schweineschmalz oder Speck oder Talg lautenden Einzelabschnitte sind, um die Verteilung an die Verbraucher zu erleichtern, unabhängig vom Ausdruck während der ganzen Zuteilungsperiode (15. Jänner bis 11. Februar) gültig. Diese Einzelabschnitte sind ferner entgegen der bisherigen Regelung von den Verteilern bei der Aushändigung der Ware abzutrennen, da sie die Grundlage für die Abrechnung der Verteilungsstellen mit den Ernährungsämtern sind.
Der Verbraucher ist also nicht mehr durch den Bestellschein an eine bestimmte Verteilungsstelle gebunden. Er kann vielmehr die Schlachtfette gegen Abtrennung des Einzelabschnitts dort kaufen, wo sie geführt werden. Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, daß sich diese Regelung nur auf den Bestellschein und die Einzelabschnitte für "Schweineschmalz oder Speck oder Talg" bezieht; die Handhabung der Bestellscheine für "Butter", "Margarine", "Speiseöl" und "Käse oder Quark" bleibt davon unberührt.
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