25.11.1915
Jeder Verkehr zwischen Zivilpersonen und Kriegsgefangenen, der nicht durch das Arbeits- oder Dienstverhältnis unbedingt notwendig ist, ist verboten. Uebertretungen dieses Verbotes sind an Zivilpersonen von den politischen Behörden nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, zu bestrafen.
Den Kriegsgefangenen ist dieses Verbot kundzumachen. Kriegsgefangene, die dieses Verbot übertreten, sind den Militärgerichten zur Bestrafung nach § 296 M.-St.-G., anzuzeigen.
Der unerlaubte Verkehr von Zivilpersonen mit Kriegsgefangenen ist außerdem an jenen Wirtschaftsbesitzern, in deren Wirtschaft die Uebertretung begangen wurde, mit der Entziehung aller als Arbeitskraft zugewiesenen Kriegsgefangenen zu bestrafen. Die politischen Behörden erster Instanz haben daher von jeder ihr durch die Gendarmerie oder auf anderem Wege zugekommenen Anzeige jenem Militärkommando Mitteilung zu machen, in dessen Bereich der Vergehungsort liegt.
Wenn erwiesen ist, daß eine Frauensperson mit einem Kriegsgefangenen in einem Liebes- und Geschlechtsverkehr getreten ist, so ist das von der politischen Behörde erster Instanz gefällte Straferkenntnis (§1) in der Gemeinde des Wohnortes dieser Frauensperson ortsüblich zu verlautbaren.
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