Verabreichung von Alkohol an Firmlinge.
Anläßlich der bevorstehenden Firmungen wird in Erinnerung gebracht, daß die Verabreichung jedweder alkoholischer Getränke, also auch von Bier und gegorenem Obstmost, in Gasthäusern an Jugendliche unter 16 Jahren strenge verboten ist. Die Strafe trifft natürlich nicht nur den Wirt, sondern auch den Firmpaten, der seinem Firmling solche Getränke vorsetzen läßt.
Historischer Zeitungsartikel: Bauern-Zeitung, 28.5.1925