21.6.2005
21.6.1910
Im Abgeordnetenhause ist heute eine Regierungvorlage eingebracht, durch die das Gesetz vom 21. Juni 1884 durch Bestimmungen über die Beschäftigung von Kindern und Frauenspersonen beim Bergbaue abgeändert und ergänzt werden soll. Die Vorlage setzt fest:
Beim Bergbau dürfen Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Arbeiter nicht beschäftigt werden. Frauen und Mädchen jedes Alters dürfen nur über Tag, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft und nur auf Grund ärztlicher Konstatierung ihrer Arbeitsfähigkeit schon vier Wochen nach ihrer Niederkunft zu Arbeiten beim Bergbau verwendet werden. Frauen und Mädchen ohne Unterschied des Alters dürfen zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen 8 Uhr abends und 5 Uhr morgens, beim Bergbau nicht beschäftigt werden.
In Betrieben, wo in zwei Tagschichen gearbeitet wird, darf der Beginn der Nachtruhe für Arbeiterinnen, welche das 18. Lebensjahr überschritten haben, auf 10 Uhr abends festgesetzt werden. Soweit es sich um Arbeiterinnen handelt, ist die Bewilligung von Ausnahmen nur für Frauen und Mädchen, welche das 18. Lebensjahr überschritten haben, sowie unter der Bedingung zulässig, daß die Nachtruhe mindestens 11 Stunden dauert.
Ebenso dürfen Ueberschichten nur für Arbeiterinnen über 18 Jahren, und zwar höchstens für 60 Tage im Jahre sowie unter der Bedingung bewilligt werden, daß die Dauer der Nachtruhe mindestens zehn Stunden beträgt. Der Beginn der Nachtruhe darf in diesem Falle auf 10 Uhr abends festgesetzt werden. Im Falle nicht vorherzusehender, nicht periodisch wiederkehrender Betriebsunterbrechungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, tritt für erwachsene Arbeiterinnen, welche das 18. Lebensjahr überschritten haben, das Verbot der Nachtarbeit außer Kraft.
Bei obertägigen Arbeiten im Bergbaubetriebe, welche infolge klimatischer Verhältnisse wenigstens vier Monate im Jahre eingestellt werden müssen, dürfen Arbeiterinnen welche das 18. Lebensjahr überschritten haben, in dem übrigen Teile des Kalenderjahres bis zum 31. Dezember 1918 auch zur Nachtzeit beschäftigt werden.
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