15.6.2005
1.6.1920
Trotz dem § 12 der Vollzugsanweisung vom 21. Dezember 1918 die Ankündigung der Behandlung von Geschlechtskrankheiten unter Strafe stellt, lassen sich gewisse Aerzte von diesen einträglichen Gewohnheiten nicht abhalten. Die in fünf Fällen vom Magistrate auf Anzeige der Aerztekammer verhängten Geldstrafen von 200 bis 300 Kronen waren selbstverständlich nicht geeignet, Wandel zu schaffen.
Der Magistrat wurde beauftragt, Ankündigungen dieser Art einer ständigen Kontrolle zu unterziehen und gegen die eine Behandlung von Geschlechtskrankheiten ankündigenden Aerzte mit den empfindlichsten Strafen, und zwar den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßten Geldstrafen, im Wiederholungsfalle mit Arreststrafen vorzugehen.
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