4.1.2005
1.1.1925
Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Gesetzes gegen die Trunksucht vorgelegt, wonach Personen, die zweimal wegen Trunksucht oder Trunkenheitsexzessen abgestraft worden sind, der Besuch von Gast- und Schankräumlichkeiten auf die Dauer eines Jahres verboten wird. An solche Personen darf überhaupt kein Alkohol ausgefolgt werden. Die Schankgewerbetreibenden haben eine Liste solcher Personen nahe dem Eingang ihrer Betriebsstätte sichtbar anzubringen. Außerdem sind Geld- und Arreststrafen vorgesehen.
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