11.1.2006
17.1.1926
Das Finanzministerium hat an die Finanzlandesbehörden einen Erlaß herausgegeben, worin angeordnet wird, daß bei Landwirten von der zwangsweisen Eintreibung der vierten Steuereinzahlungsrate der Einkommenssteuer für 1925 bis zum ersten Drittel des Jahres 1926 und von der zwangsweisen Eintreibung der ersten Voreinzahlung für 1926 bis zu der Herausgabe der Bemessung für 1925 Abstand zu nehmen ist.
Diese Maßnahme wird mit den gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten in der Landwirtschaft begründet; die Landwirte sind verpflichtet, für die Zeit der Stundung Verzugszinsen zu bezahlen.
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